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Minijob, Midijob oder Teilzeit?

Die Wahl der Beschäftigungsform entscheidet mit darüber, wie hoch Ihre Personalkostenquote ausfällt, und wie verlässlich Ihre Schichten besetzt sind. Ein nüchterner Vergleich der drei häufigsten Modelle in der Gastronomie, mit Vor- und Nachteilen und einer Entscheidungs-Hilfe für den Alltag.
Autor: Mert BiberVeröffentlicht: Aktualisiert: Lesedauer: ≈ 6 Min.

Drei Modelle im Überblick

Minijob (geringfügig beschäftigt) ist die häufigste Wahl für Aushilfen in der Gastronomie. Bis 538 Euro Monatsverdienst (Stand 2026), ohne Sozialversicherung für den Mitarbeiter, mit pauschalen Arbeitgeber-Abgaben.

Midijob deckt die Übergangszone von 538,01 bis 2.000 Euro ab. Reduzierte Sozialversicherungsbeiträge für den Mitarbeiter, volle Arbeitgeber-Beiträge.

Teilzeit-Beschäftigung ist eine reguläre sozialversicherungspflichtige Anstellung mit reduzierter Stundenzahl. Volle Sozialversicherung für beide Seiten.

Was die Modelle wirklich kosten

  • Minijob: Brutto = Netto für den Mitarbeiter; Arbeitgeber zahlt ca. 31 bis 32 Prozent Pauschal-Abgaben (KV, RV, Steuer, Umlagen)
  • Midijob: Mitarbeiter zahlt reduzierte SV-Beiträge (Übergangsbereich), Arbeitgeber zahlt vollen SV-Beitrag (ca. 21 Prozent)
  • Teilzeit: Mitarbeiter zahlt vollen SV-Beitrag (ca. 21 Prozent), Arbeitgeber genauso (ca. 21 Prozent), also rund 42 Prozent Lohn­zusatz­kosten gesamt

Wann was passt

  1. 1

    Minijob: für klar abgegrenzte Stoß-Schichten

    Wochenend-Aushilfe, Frühstücks-Schicht oder Sonntags-Verstärkung, Minijobs sind hier ideal, weil sie planbar, günstig und steuerlich einfach sind.

  2. 2

    Midijob: für die Mittel-Lage

    Wer regelmäßig 15 bis 25 Stunden pro Woche arbeitet, ist im Midijob besser aufgehoben, sowohl für Mitarbeiter (mehr Netto) als auch für die Sozialversicherung.

  3. 3

    Teilzeit: für den verlässlichen Kern

    Servicekräfte, die regelmäßig drei bis vier Schichten pro Woche übernehmen und Verantwortung tragen, sollten Teilzeit-Verträge haben, sonst geht der Mitarbeiter zur Konkurrenz.

Faustregel für den richtigen Mix

Im Service ist ein gesunder Mix oft 40 bis 60 Prozent Festanstellung (Voll- oder Teilzeit), 40 bis 60 Prozent Minijobs für Stoßzeiten. In der Küche dagegen 70 bis 80 Prozent Festanstellung, Verlässlichkeit zählt mehr als Flexibilität.

Wer den Anteil falsch legt, sieht das in zwei Kennzahlen: zu hohe Quote (zu viele Festkräfte ohne Auslastungs-Deckung) oder ständige Überstunden (zu wenige Festkräfte, Dauerverstärkung durch Aushilfen).

Über den Autor

Wer das geschrieben hat

Mert Biber

Gründer Biber-Twin · 10+ Jahre in der Branche

Mert Biber arbeitet seit über zehn Jahren an Software für mittelständische Betriebe in der DACH-Region und hat in den vergangenen Jahren Datenflüsse aus Kasse, Buchhaltung und Schichtplan in Restaurants, Cafés, Bäckereien und Filialbetrieben zusammengeführt. Vor Biber-Twin war er als Software-Architekt in Beratungs- und Produktteams tätig und hat operative Auswertungen für Multi-Standort-Gastronomie aufgebaut. Die Branchen-Korridore und Praxis-Hinweise in diesen Inhalten stammen aus anonymisierten Auswertungen über aggregierte SumUp- und SevDesk-Datensätze von rund 120 Gastronomie- und Filialbetrieben aus dem Zeitraum 2022 bis 2026, ergänzt durch Branchenberichte von DEHOGA und Strukturdaten des Statistischen Bundesamts. Die Methodik wird quartalsweise überprüft und ist auf Anfrage in der vollständigen Variante verfügbar.

Kontakt: support@biber-twin.de · LinkedIn

Quellen für Branchenwerte: DEHOGA, Destatis, eigene anonymisierte Auswertungen.

Häufige Fragen

Fragen zu diesem Artikel

Ja, aber nur ein Minijob ist sozialversicherungsfrei. Weitere Minijobs werden zusammengerechnet und können sozialversicherungspflichtig werden, Mitarbeiter müssen das offenlegen.

Häufig gestellte Fragen, Antworten im Volltext

Ist ein Minijob bei mehreren Arbeitgebern erlaubt?
Ja, aber nur ein Minijob ist sozialversicherungsfrei. Weitere Minijobs werden zusammengerechnet und können sozialversicherungspflichtig werden, Mitarbeiter müssen das offenlegen.
Was ist mit Minijob plus Hauptbeschäftigung?
Ein Minijob neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ist erlaubt, der erste Minijob bleibt sozialversicherungsfrei für den Arbeitnehmer.
Welche Pflichten hat der Arbeitgeber bei Minijobs?
Anmeldung bei der Minijob-Zentrale, Stundenaufzeichnung (Mindestlohn-Gesetz), korrekte Pauschal-Abgaben. In der Gastronomie zusätzlich besonderes Augenmerk auf Sonntags- und Feiertagszuschläge.
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