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Minijob, Midijob oder Teilzeit?
Drei Modelle im Überblick
Minijob (geringfügig beschäftigt) ist die häufigste Wahl für Aushilfen in der Gastronomie. Bis 538 Euro Monatsverdienst (Stand 2026), ohne Sozialversicherung für den Mitarbeiter, mit pauschalen Arbeitgeber-Abgaben.
Midijob deckt die Übergangszone von 538,01 bis 2.000 Euro ab. Reduzierte Sozialversicherungsbeiträge für den Mitarbeiter, volle Arbeitgeber-Beiträge.
Teilzeit-Beschäftigung ist eine reguläre sozialversicherungspflichtige Anstellung mit reduzierter Stundenzahl. Volle Sozialversicherung für beide Seiten.
Was die Modelle wirklich kosten
- Minijob: Brutto = Netto für den Mitarbeiter; Arbeitgeber zahlt ca. 31 bis 32 Prozent Pauschal-Abgaben (KV, RV, Steuer, Umlagen)
- Midijob: Mitarbeiter zahlt reduzierte SV-Beiträge (Übergangsbereich), Arbeitgeber zahlt vollen SV-Beitrag (ca. 21 Prozent)
- Teilzeit: Mitarbeiter zahlt vollen SV-Beitrag (ca. 21 Prozent), Arbeitgeber genauso (ca. 21 Prozent), also rund 42 Prozent Lohnzusatzkosten gesamt
Wann was passt
- 1
Minijob: für klar abgegrenzte Stoß-Schichten
Wochenend-Aushilfe, Frühstücks-Schicht oder Sonntags-Verstärkung, Minijobs sind hier ideal, weil sie planbar, günstig und steuerlich einfach sind.
- 2
Midijob: für die Mittel-Lage
Wer regelmäßig 15 bis 25 Stunden pro Woche arbeitet, ist im Midijob besser aufgehoben, sowohl für Mitarbeiter (mehr Netto) als auch für die Sozialversicherung.
- 3
Teilzeit: für den verlässlichen Kern
Servicekräfte, die regelmäßig drei bis vier Schichten pro Woche übernehmen und Verantwortung tragen, sollten Teilzeit-Verträge haben, sonst geht der Mitarbeiter zur Konkurrenz.
Faustregel für den richtigen Mix
Im Service ist ein gesunder Mix oft 40 bis 60 Prozent Festanstellung (Voll- oder Teilzeit), 40 bis 60 Prozent Minijobs für Stoßzeiten. In der Küche dagegen 70 bis 80 Prozent Festanstellung, Verlässlichkeit zählt mehr als Flexibilität.
Wer den Anteil falsch legt, sieht das in zwei Kennzahlen: zu hohe Quote (zu viele Festkräfte ohne Auslastungs-Deckung) oder ständige Überstunden (zu wenige Festkräfte, Dauerverstärkung durch Aushilfen).
Über den Autor
Wer das geschrieben hat
Mert Biber
Gründer Biber-Twin · 10+ Jahre in der Branche
Kontakt: support@biber-twin.de · LinkedIn
Quellen für Branchenwerte: DEHOGA, Destatis, eigene anonymisierte Auswertungen.
Häufige Fragen
Fragen zu diesem Artikel
Häufig gestellte Fragen, Antworten im Volltext
- Ist ein Minijob bei mehreren Arbeitgebern erlaubt?
- Ja, aber nur ein Minijob ist sozialversicherungsfrei. Weitere Minijobs werden zusammengerechnet und können sozialversicherungspflichtig werden, Mitarbeiter müssen das offenlegen.
- Was ist mit Minijob plus Hauptbeschäftigung?
- Ein Minijob neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ist erlaubt, der erste Minijob bleibt sozialversicherungsfrei für den Arbeitnehmer.
- Welche Pflichten hat der Arbeitgeber bei Minijobs?
- Anmeldung bei der Minijob-Zentrale, Stundenaufzeichnung (Mindestlohn-Gesetz), korrekte Pauschal-Abgaben. In der Gastronomie zusätzlich besonderes Augenmerk auf Sonntags- und Feiertagszuschläge.
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